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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs- und Lieferbedingungen

Manfred Eichinger, HANDELSAGENTUR, Lamprechtshausener Bundesstrasse 1, A-5101 Bergheim bei Salzburg, UID-Nr.: ATU50285105, +43 / 699 / 13 999 888, me@manfredeichinger.at 

Alle unsere Angebote, Verkäufe, sowie Lieferungen werden ausschließlich auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen durchgeführt. Für Geschäfte, die mit Konsumenten iSd § 1 KSchG in den Geschäftsräumen des Manfred Eichinger abgeschlossen werden, gelten die für diese Geschäfte eigens verfassten Geschäftsbedingungen. 

  1. Allgemeine Bestimmungen: Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, die Manfred Eichinger (im weiteren kurz ME) an seine Auftraggeber bzw. Kunden (des Weiteren kurz AG) erbringt. Diesen Geschäftsbedingungen gehen nur die in schriftlichen Verträgen ausdrücklich festgehaltenen abweichenden Vereinbarungen vor. Durch die Auftragserteilung an ME werden diese AGB Vertragsbestandteil und vom AG auch für künftige Geschäfte mit ME anerkannt, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf. Alle, den Regelungsumfang der Geschäftsbedingungen der ME betreffenden vorangegangenen Vereinbarungen, werden durch diese Vereinbarung ersetzt und verlieren an Wirksamkeit. Entgegengesetzte Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht als vereinbart. Abweichende Vereinbarungen mit Dritten berühren die Gültigkeit der Vereinbarung nicht. ME behält es sich allerdings ausdrücklich vor, diese Geschäftsbedingungen zu ändern. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB befindet sich als Aushang im „Küchenstudio Bergheim“, auf der Homepage www.KuechenStudio-Bergheim.at und auf den GeschäftsPapieren. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzten, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt. Als schriftliche Erklärungen dieser Vereinbarung gelten auch Schriftstücke die per E-Mail oder Fax übermittelt werden, wobei deren Absendung im Zweifelsfall mittels Sende- und Gegenbestätigung nachzuweisen ist. Willenserklärungen können allerdings nur solange gültig übermittelt werden, als die E-Mail den Zeitpunkt der Absendung, als auch den Namen des Absenders enthält. 
  2. Angebote und Aufträge: Angebote des ME sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme eines Auftrags erfolgt durch Vertragsunterzeichnung, anschließender Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder im Falle einer mündlichen Absprache durch die Leistungserbringung durch ME oder deren Beauftragten. Beschreibungen eines Liefergegenstandes, sowie technische Angaben sind unverbindlich und gelten nicht als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft. Der Leistungsumfang ergibt sich erst aus der bei Vertragsabschluss durch ME definierten Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Darüber hinausgehende Vereinbarungen über eine Leistung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch ME. Allfällige Kostenvoranschläge sind unverbindlich und unentgeltlich. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Bei Auftragserteilungen mittels Fax oder E-Mail gilt die Empfangs- bzw Sendebestätigung nicht als Auftragsbestätigung oder schriftliche Zustimmung. Diese erfordert einen selbstständigen Willensakt durch ME. ME behält sich ausdrücklich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Auftragsbestätigung durch ME legt den Vertragsinhalt fest und ist vom AG zu kontrollieren. Weicht die Auftragsbestätigung in wesentlichen Bestandteilen von der Auftragserteilung ab, hat der AG dies unverzüglich unter der Angabe der Abweichungen schriftlich mitzuteilen. Änderungen und Stornierungen des Auftrags sind nur insofern zulässig, als dies schriftlich in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde. In diesem Fall wird dem AG ein Datum bekanntgegeben, bis zu diesem allfällige Änderungen oder Stornierungen bei ME schriftlich einzulangen haben. Geliefert wird entweder der vereinbarte Artikel, oder eine gleichwertige Ware irgend einer Marke.k

III. Urheberrechte: Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, sowie sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches verbleiben geistiges Eigentum des ME. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, die Vervielfältigung, Veröffentlichung oder auch nur das auszugsweise Kopieren bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von ME. Sämtliche Unterlagen, wie die obig angeführten, können jederzeit von ME zurückgefordert werden. Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, sind die Unterlagen jedenfalls unaufgefordert an ME zurückzustellen. Der AG verpflichtet sich außerdem zur Geheimhaltung der ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens. 

  1. Preise: Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils die am Bestelltag geltenden Listenpreise von ME. ME behält sich vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten, die Kaufpreise aufgrund von Erhöhungen der Materialpreise oder Steuererhöhungen nachträglich anzugleichen. Beträgt die nachträgliche Erhöhung mehr als 25 % des vereinbarten Kaufpreises, so hat der AG hinsichtlich der betroffenen Ware, ein Rücktrittsrecht. Die Ausübung dieses Rechtes ist ME binnen 7 Tagen ab Verständigung der Preiserhöhung, schriftlich bekanntzugeben. Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise. Die ME behält sich vor offenkundige Schreib-und Rechenfehler jederzeit zu berichtigen. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Sofern von dem AG Leistungen angeordnet werden, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden ist ME berechtigt dafür nachträglich ein entsprechendes Entgelt zu verrechnen. Die Lieferung an den Sitz des Vertragspartners ist in den Preisen nicht inbegriffen. Besondere Zustellwünsche bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind zusätzlich zu verrechnen. 
  2. Wertsicherungsklausel: Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex. 
  3. Liefertermine und Lieferungsbedingungen: Zugesagte Liefertermine sind reine Richttermine und abhängig von der zeitgerechten Lieferung benötigter Unterlagen und Vormaterialien, sowie dem Einlangen der mit dem AG vereinbarter An- bzw. Vorauszahlungen. In Fällen höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Hindernisse, die vom ME nicht oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt werden, ist ME berechtigt Liefertristen oder Termine in einem angemessenen Ausmaß zu verlängern oder zu verschieben. ME behält es sich außerdem vor, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen. Wird die Lieferung auf Wunsch oder durch das Verschulden des AG verzögert, hat er ME den ihm dadurch entstandene Kosten wie etwaige Lagerungen zu ersetzten. Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit durch ME ist der Verzug erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gegeben. Die Angemessenheit bestimmt sich insbesondere nach der Eigenart, sowie nach dem Arbeitsaufwand des jeweiligen Auftrags. Liegt keine Liefervereinbarung an einen anderen außer dem Sitz von ME vor, ist eine Selbstabholung durch den AG vorzunehmen. Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ab Firmensitz von ME“. Die Kosten für Verpackung und Transport trägt der AG. Sollte im Angebot keine Fahrtkostenpauschale festgelegt sein, so werden die Fahrtspesen zum amtlichen Kilometergeld derzeit iHv EUR 0,45 verrechnet. Wird die Lieferung durch einen Spediteur oder Frachtführer durchgeführt, wird ME lediglich als Vermittler tätig. Seine Haftung beschränkt sich sohin auf diesen Bereich. 

VII. Lizenzen, Rechte, Patente: Der AG garantiert, dass er an den zur Bearbeitung übergebenen Materialien bzw. für die beauftragte Leistung alle erforderlichen Urheber-, Marken-, Musterschutz-, Patent- bzw. sonstige Nutzungs- oder gewerbliche Schutzrechte besitzt bzw. die erforderlichen Genehmigungen Dritter eingeholt hat und dies auch im Falle einer Prüfung nachweisen kann. ME trifft bezüglich dem aufrechten Bestand dieser Rechte keine wie auch immer geartete Prüfpflicht. Der AG verpflichtet sich, ME für jeglichen Schaden, der aus etwaigen Verletzungen derartiger Rechte Dritter durch die Leistungserbringung entsteht, in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten, dies erfasst auch den Aufwand einer allfällig versuchten Abwehr derartiger Ansprüche. 

VIII. Vertragsrücktritt: Wird über das Vermögen des AG ein Konkursverfahren eröffnet, ein Antrag auf Konkurseröffnung in Ermangelung von kostendeckendem Vermögen abgewiesen oder ist der Vertragspartner in sonstiger Weise zahlungsunfähig, ist ME berechtigt ohne die Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt durch den AG ist grundsätzlich nach Vertragsabschluss nicht mehr möglich. Wird ausnahmsweise ein Rücktritt von ME ausdrücklich und schriftlich akzeptiert, ist ME berechtigt, eine Stornogebühr iHv 60 % der Auftragssumme zu verrechnen, sofern ME keinen höheren Schaden nachweisen kann. Weist der AG einen triftigen Rücktrittsgrund nach, kann ME die Stornogebühr entsprechend ermäßigen. 

  1. Erfüllung und Gefahrenübergang: ME behält sich das Recht vor, dritte Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen, Vertragspartner des AG bleibt aber stets ME. Die Lieferpflicht gilt jeweils als erfüllt und die Gefahr an den AG übergegangen sofern die Ware bei vereinbarter Selbstabholung 

übernommen wird oder nach Verständigung über die Fertigstellung und Möglichkeit zur Abholung nicht abgeholt wird; sofern die Ware aus Verschulden des AG nicht geliefert werden kann oder bei vereinbartem Versand an den Transporteuer übergeben wurde. Eine Transportversicherung folgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG, wobei dieser bei der Auswahl des Versicherungsunternehmens mitzuwirken hat. In jeglichen Fällen der Annahmeverweigerung oder schuldhaften Verzögerung des Versandes oder der Übergabe ist ME berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des AG zu lagern. ME verpflichtet sich den AG dahingehend zu informieren. Die vereinbarten Zahlungsmodalitäten werden dadurch nicht berührt. Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung, als auch die Gegenleistung der Sitz von ME in 5101 Bergheim bei Salzburg. 

  1. Zahlungsmodalitäten: Rechnungen von ME sind grundsätzlich prompt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn es wurde eine andere Zahlungsvereinbarung schriftlich getroffen. Rechnungsbeträge gelten als vom AG anerkannt, wenn er einer Rechnung nicht binnen 9 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. Der AG erklärt sein Einverständnis, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden können. Zahlungen durch den AG werden zunächst auf die älteste Forderung, dabei zuerst auf die Zinsen und dann auf das Kapital, angerechnet. Sind ME bereits Kosten im Zuge von Eintreibungen erwachsen, werden Zahlungen primär auf diese Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber ME gegen Forderungen von ME durch den AG sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen. Dem AG ist weiters untersagt, gegen ME zustehende Forderungen abzutreten. Sofern Skonti ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden, werden die Skontofristen ab Rechnungsdatum oder einem anderem vereinbarten Datum gerechnet. Eine diesbezügliche Vereinbarung bedarf der Schriftform und ist idR in der Auftragsbestätigung enthalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen iHv 15 % über dem jeweiligen Basiszinssatz angerechnet. Der AG ist außerdem verpflichtet, alle Kosten außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen (pausch. mind. € 500,-), insbesondere auch durch die Einmahnung durch einen Rechtsanwalt, zu bezahlen. Bei der Verletzung der bedungenen Zahlungsmodalitäten ist ME berechtigt, sämtliche offene Forderungen zurückzuhalten, ohne dabei mit der Vertragserfüllung in Verzug zu geraten. Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausstehende Teilleistungen sofort fällig werden
  2. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung: Die von ME gelieferten Produkte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts bzw. konnexer offener Nebenforderungen, wie beispielsweise Verzugszinsen oder Eintreibungskosten, in das Eigentum des AG über. Die aus etwaigem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der AG zur Sicherung der Forderung der ME gegen den AG an ME ab. ME nimmt diese Abtretung hiermit an. Der AG hat ME von jedem derartigen Weiterverkauf durch die gleichzeitige Übersendung der diesbezüglichen Unterlagen unverzüglich zu verständigen, sowie die Abtretung in seinen Büchern ersichtlich zu machen. Auf Verlangen von ME ist der AG zur Verständigung des jeweiligen Drittschuldners unverzüglich verpflichtet. Das Recht das Eigentum geltend zu machen und wegen Nichterfüllung des AG offene Forderungen aus dem betreffenden Vertrag geltend zu machen bzw. bereits erfolgte Zahlungen einzubehalten bleibt unberührt. ME behält sich vor, beides als pauschalen Ersatz für den ihm entstandenen Schaden iSd § 1336 ABGB abzugelten, ohne dass der Schaden im Einzelfall durch ME nachgewiesen werden muss. Der AG ist nicht berechtigt, die Ware bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt zu Verpfänden oder sie zur Sicherheit zu übereignen. ME ist von allfälligen Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten. Der AG hat bei der Geltendmachung der Rechte des ME mitzuwirken. Für den Fall des Verlustes des Sicherungsmittels durch Eigentumsvorbehalt oder der Pflicht zur Forderungsabtretung ist der AG bei nachgewiesenem Verschulden zur Bezahlung einer Konventionalstrafe als pauschaler Ersatz iHv 25 % der Auftragssumme verpflichtet. 

XII. Verzug, nachträgliche Unmöglichkeit: Bei der schuldhaften Überschreitung des vereinbarten Liefertermins ist Verzug erst nach der wie oben vereinbarten Nachfrist gegeben. Ersatzansprüche aus einem Lieferverzug sind insofern ausgeschlossen, als sie auf den Rechnungswert der nicht rechtzeitig gelieferten Ware beschränkt sind. Bei Annahmeverzug des AG behält sich ME ausdrücklich vor, nach umgehend vom Vertrag zurückzutreten, sowie dem AG die dadurch entstandenen Schaden zu verrechnen. Soweit ME nicht einen höheren Schaden nachweislich geltend machen kann, steht ihm jedenfalls eine pauschale Abgeltung in Höhe von 40% der Auftragssumme im Sinne einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Vertragsstrafe zu. Im Fall einer nachträglichen unverschuldeten Unmöglichkeit iSd § 1447 ABGB werden beide Vertragsparteien von ihren Verbindlichkeiten entbunden. ME behält es sich allerdings ausdrücklich vor, in entsprechenden Haftungskonstellationen das stellvertretende Commodum geltend zu machen. 

XIII. Gewährleistung: ME garantiert nur genau die in den schriftlichen Verträgen oder eigen ausgefertigten Auftragsbestätigungen schriftlich festgehaltenen Eigenschaften. ME garantiert keine darüber hinausgehenden Eigenschaften, Qualität, Merkmale oder die Eignung des Produktes für eine bestimmte Verwendung. Für die Anzeige von Mängeln gilt § 377 f UGB. Die gelieferte oder abgeholte Ware ist sohin sofort gemäß gebotener Sorgfalt zu überprüfen und allfällige Mängel den genannten gesetzlichen Bestimmungen entsprechend binnen 2 Tagen ab Übernahem anzuzeigen. Das Recht auf Gewährleistung muss jedenfalls binnen 6 Monaten ab Übernahme der jeweiligen Leistung geltend gemacht werden. Das Regressrecht nach § 933 b ABGB, sowie die Anwendung der Beweislastumkehr des § 924 Satz 2 ABGB werden ausgeschlossen. Der AG hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Der AG verpflichtet sich, die gerügte Ware binnen 3 Tagen nach ordnungsgemäßer Rüge an ME zu retournieren. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, entfällt die Gewährleistungspflicht von ME. Mängelrügen räumen dem AG kein Zurückbehaltungsrecht des Kaufpreises ein. Bei offenkundig unberechtigten Mängelrügen, die eine umfangreiche Nachprüfung verursachen, ist ME berechtigt die Kosten der Prüfung dem AG in Rechnung zu stellen. Sofern ME zur Gewährleistung verpflichtet ist, erfolgt diese nach Wahl von ME durch kostenlose Verbesserung oder durch eine Ersatzlieferung. Der AG ist nicht berechtigt, den Mangel selbst, oder durch Dritte beheben zu lassen. Erst wenn die Mangelbehebung durch ME fehlschlägt, ist der AG berechtigt Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen iSd § 932 Abs 4 ABGB geringfügigen Mangel handelt, die Wandlung des Vertrags geltend zu machen. Die Zusage der Verbesserung eines behaupteten Mangels begründet kein Anerkenntnis. Sind die Mängelbehauptungen des AG unberechtigt, ist der AG verpflichtet ME die dadurch entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mangelfreiheit zu ersetzten. Bei Arbeiten an bestehenden Objekten, sowie mögliche Beschädigungen an Mobilen u. Immobilien wird jegliche Gewährleistungen komplett ausgeschlossen.

XIV. Haftung: Die Anwendung der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB wird zu Gunsten ME ausgeschlossen. ME haftet lediglich für Schäden die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dies gilt nicht für Personenschäden. Der Ersatz ist jedenfalls mit dem Wert des jeweiligen Auftrags beschränkt. Sachschäden und Regressforderungen aus Produkthaftung werden ausgeschlossen, sofern kein Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit durch den AG nachgewiesen werden kann. Der Regressberechtigte hat außerdem nachzuweisen, dass der Fehler in der Sphäre von ME verursacht wurde und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Schadenersatzforderungen sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Wochen ab Kenntnis gerichtlich geltend zu machen. Eine Verlängerung dieser Frist bedarf der Schriftform. 

  1. Verzicht: Der AG verzichtet ausdrücklich darauf, den nach diesen Geschäftsbedingungen zustande gekommenen Vertrag wegen Irrtum anzufechten. 

XVI. Datenschutzerklärung: 1. Der AG bestätigt, bereits vor Kaufvertragsunterfertigung ein Datenschutz-Informationsblatt über die wesentlichen Punkte und Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhalten zu haben und unter anderem über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch ME im Rahmen des Auftragsverhältnisses informiert worden zu sein. Der AG erklärt seine Einwilligung, dass ME die im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Parteien bzw. zur weiteren Abwicklung des zugrundeliegenden Auftrages/Kaufvertrages/Werkvertrages die erforderlichen personenbezogenen Daten des AG im notwendigen Ausmaß verarbeitet. Der AG erklärt ferner seine Zustimmung zur Übermittlung dieser Daten an potentielle finanzierende Kreditinstitute, zuständige Behörden und Gerichte sowie alle mit der Durchführung des gegenständlichen Vertrages notwendigerweise befassten natürlichen und juristischen Personen. 2. Der AG erklärt überdies, insbesondere auch über seine Rechte auf Auskunft, Löschung, Berichtigung, Widerspruch etc. im Sinne des Artikel 13f DSGVO und über die Aufbewahrungs- und Löschungspflichten in Bezug auf personenbezogene Daten durch die Vertragsverfasserin aufgeklärt worden zu sein. 

XVII. Geltendes Recht, Gerichtsstandvereinbarung: Die Geschäftsbeziehungen zwischen ME und dem AG unterliegen österreichischem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenverkauf wird im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse ausgeschlossen. Erfüllungsort ist 5020 Salzburg. Gerichtsstand ist sohin das sachlich zuständige Gericht in Salzburg.

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